1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Verkauf und Lieferungen erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
    2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich für Kaufleute im Sinne des § 24 AGBG.
    3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.

  2. Angebote – Angebotsunterlagen
    Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch uns erfolgt, legt deren Inhalt das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest.
    Nebenabreden und mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  3. Umtausch bzw. Rücknahme
    1. Umtausch bzw. Rücknahme erfolgt nur bei nachweislich falscher Belieferung. Ein Kulanzaustausch bedarf der schriftlichen Bestätigung der BCS GmbH Gotha und wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 12% des Warenwertes belastet.
      Ein Umtausch oder eine Rücknahme bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung sowie bei fehlender Originalrechnung ist ausgeschlossen.
    2. Unfreie Rücksendungen werden von und nicht angenommen.
    3. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich. Eine Reklamationsbearbeitung können wir nur bei nicht lesbaren oder defekten Datenträgern bzw. Produkten akzeptieren. Mit dem Öffnen der Originalverpackung, respektive der Plastikhülle, erkennt der Kunde unseren Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen an. Originalverpackungen sind alle Verpackungen der BCS GmbH Gotha und ihrer Zulieferer.

  4. Preise – Zahlungsbedingungen
    1. Die Lizenzgebühr und sonstige Preise und Vergütungen sind in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
      Für alle Lieferungen gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung.
      Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche und die Auf-rechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über Bundesbankdiskontsatz zu berechnen oder in erweislich entstandener tatsächlicher Höhe.
    2. Die Vereinbarung der Annahme von Schecks/Wechseln zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, dass die Fälligkeit unserer Kaufpreis-
      forderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck/Wechsel scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 4 Wochen; der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als vereinbart, dass der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks/Wechseln die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. a) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, dass andere Gründe, die er nicht vertreten hat, ursächlich waren.

  5. Schutz- und Urheberrechte
    Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der Software verbleiben bei uns respektive bei den Softwareherstellern. Die Programme dürfen, insoweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die für den betriebsinternen Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die gleichen Schutzvermerke (Copyright etc.) tragen wie das Original.
    Der Lizenznehmer ist ohne unsere Hersteller-Zustimmung nicht berechtigt, die überlassene Software zu verändern.

  6. Software
    Die Lieferung erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung des bzw. der Programmdatenträger .
    Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt eine spezielle Programmeinweisung gegen gesonderte Vergütung nach Stundenaufwand entsprechend unserem jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich Reisekosten und Reisespesen.
    Bei Lieferung von Software gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz-
    und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.

  7. Lieferzeit – Verzug
    1. Liefertermin sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.
    2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzhaftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
    3. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf
      50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
    4. Die Haftungsbegrenzungen von b) und c) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
    5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.

  8. Gefahrenübergang
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager Gotha vereinbart.
      Sofern der Versand der Ware zum Kunden vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Kunden, unabhängig, ob vom Hersteller oder Vertragspartner verschickt. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.
    2. Der Kunde – soweit diese gleichzeitig Lizenznehmer sind – werden darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Software-Leistungen fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck.
      Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.
      Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad aus-schlaggebend sind.
      Wir verpflichten uns, Mängel an der Software binnen einer halbjährigen Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Programmdatenträgers an den Lizenznehmer kostenlos nachzubessern.
      Bei unerlaubten Eingriffen in die Software durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns.
    3. ir behalten uns vor, unsere Programme zu ändern, weiter zu entwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen.
      Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben, einen neueren Programmstand zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zu-sätzliches Entgelt. Wir übernehmen dann nur für die Mangelfreiheit der veränderten Programmteile neue Gewähr.
      Wenn neue Programmstände ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt hier die Gewährleistung.

  9. Gewährleistung
    1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist, ansonsten gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Auslieferung, wenn keine zusätzliche Garantie gewährt wird. Eine Gewährleistung bei dem Erwerb gebrauchter Geräte ist bei einem zweiseitigen Handelsgeschäft ausgeschlossen.
      Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung Programme und Daten vollständig zu sichern. Die Kontrolle der Datensicherung obliegt dem Kunden. Bei Datenverlust können keine Ansprüche an die Firma BCS GmbH Gotha geltend gemacht werden.
      Da die Firma BCS GmbH Gotha bei Routerinstallationen sowie bei der Einbindung von komplexen IT-Systemen in Kommunikationsnetze der verschiedensten Anbieter nicht in Kenntnis Ihrer abgeschlossenen Telekommunikationstarife ist, haftet sie nicht für eventuell auftretende Zusatzkosten.
      Mit Unterschrift des Kunden auf dem Arbeitsblatt / Übergabeprotokoll / Lieferschein wird bestätigt, dass die Ware vollständig und in einem funktionstüchtigen Zustand übergeben wurde bzw. die erbrachte Leistung anerkannt wird. Defekte Hardwarekomponenten fallen unter die allgemeinen herstellerspezifischen Garantiebestimmungen. Nachträgliche Funktionsstörungen, die aus Softwaremanipulationen oder aus unsachgemäßer Bedienung resultieren, sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
    3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Lohn- ,Fahrt-und Frachtkosten fallen dem Kunden zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese 2 mal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung zu verlangen.
    4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    5. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
    6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
    7. Für die speziell übernommenen Garantien gelten die jeweils bei Auslieferung auf der Rechnung aufgedruckten Bedingungen. Erfüllungsort für Gewährleistungen ist, sofern nicht im Einzelauftrag hinsichtlich des Leistungsortes etwas anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Ware auf seine Kosten an uns in der Originalverpackung einschließlich der Originalrechnung zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Ware, welche wir im Rahmen der Gewährleistungen durch mangelfreie Ware austauschen.
      Durch den Austausch im Rahmen der Gewährleistung/Garantie treten keine neuen Gewähr-
      leistungs- bzw. Garantiefristen in Kraft.
    8. Für benutzte Datenträger jeder Art (Disk.-Bänder, ZIP und JAZ, LS 120 usw.) sowie für Verschleißteile übernimmt die BCS GmbH keine Garantie. Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.
    9. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der BCS GmbH Gotha oder durch
      Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden.
    10. Die Angaben des Anbieters zum Liefer-/Leistungsgegenstand in Preislisten, Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Materialien stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und dem Anbieter bekannte Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Garantierklärungen des Anbieters, handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
      Der Anbieter übernimmt bei Softwarelieferungen insbesondere keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme.

  10. Haftung
    1. Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) – f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
    2. Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden nach § 6 Abs. b).

  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltungseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl zu versichern.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    4. Der Kunde - soweit selbst Wiederverkäufer – ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  12. Gerichtsstand – Erfüllungsort
    1. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand: Gotha.
    2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  13. Recht auf Rücktritt/Abtretungsverbot
    1. Wird uns nach Abschluss des Vertrages Negativmaterial hinsichtlich Zahlungsmoral und Zahlungswürdigkeit bekannt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Die Abtretung der Forderung gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir dieser nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
    3. Ist dem Käufer die Weitergabe an den Factor vereinbart, sind die in unseren Rechnungen zugrundeliegenden Forderungen im Rahmen eines Factorinvertrages an die auf der Rechnung ausgewiesenen Factorgesellschaft abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich auf das Konto laut Rechnung zu richten.

  14. Nichtigkeitsklausel
    Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.